Steuer auf die ausgefallene private Darlehensforderung


 

Das Finanzgericht Düsseldorf hat entschieden, dass der Ausfall einer privaten Darlehensforderung steuerlich geltend gemacht werden kann.

 

Die Beteiligten stritten über die Anrechenbarkeit einer ausgefallenen privaten Darlehensforderung.

 

Der Kläger gewährte im August 2010 ein privates Darlehen in Höhe von rund 24.000 Euro mit einem Zinssatz von 5 %. Ab August 2011 leistete der Darlehensnehmer keine Tilgungszahlungen mehr.

 

Im Jahr 2012 wurde das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Kreditnehmers eröffnet. Der Kläger meldete daraufhin die Restforderung von rund 19.000 Euro zur Insolvenztabelle an - letztlich ohne Erfolg.

 

Im Oktober 2012 meldete der Insolvenzverwalter dem Amtsgericht die
die Unzulänglichkeit der Insolvenz an. Im Jahr 2016 wurde das Insolvenzverfahren schließlich eingestellt. Die Kläger machten den Verlust aus der Darlehensforderung in ihrer Einkommensteuererklärung für 2012 geltend.

 

Das beklagte Finanzamt vertrat jedoch zunächst die Auffassung, dass der Verlust aus dem Darlehen nicht bei den Einkünften aus Kapitalvermögen berücksichtigt werden könne. Dem widersprach der Bundesfinanzhof (BFH) im anschließenden Revisionsverfahren und verwies den Rechtsstreit an das Finanzgericht zurück (BFH, Urteil vom 24. Oktober 2017 - VIII R 13/15).

 

In zweiter Instanz hat das Finanzgericht Düsseldorf nun der Klage stattgegeben und entschieden, dass der Verlust der Kapitalforderung bereits im Streitjahr 2012 berücksichtigt werden kann.

 

Dies ergibt sich nach Ansicht des Finanzgerichts aus den besonderen Umständen des Streitfalls. Mit der Anzeige der Insolvenzunzulänglichkeit im Jahr 2012 war klar, dass die Insolvenzgläubiger nach Einschätzung des Insolvenzverwalters keine Rückzahlungen mehr erhalten würden. Auf den weiteren Verlauf des Verfahrens und etwaige Veränderungen der wirtschaftlichen Verhältnisse bis zum Abschluss des Insolvenzverfahrens kam es nicht an.

 

Die Höhe des Forderungsausfalls (rund 19.000 Euro) war zwischen den Beteiligten unstreitig.

 

 

Quelle: Finanzgericht Düsseldorf